Kammergericht erklärt Lieferando-Klausel für unwirksam: Trinkgeld muss bei Stornierung nicht pauschal einbehalten werden
Gericht stoppt pauschalen Ausschluss von Rückzahlungen
Berlin — Das Kammergericht Berlin hat einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands stattgegeben und eine umstrittene Klausel in den Geschäftsbedingungen von Lieferando für unwirksam erklärt. Kern der Entscheidung ist, dass Kundinnen und Kunden nicht unangemessen benachteiligt werden dürfen, indem vorab gezahltes Trinkgeld bei stornierten Bestellungen automatisch vom Erstattungsanspruch ausgeschlossen wird.
Hintergrund ist die Praxis vieler Lieferdienste, bei der beim Bestellvorgang bereits ein Trinkgeld eingegeben werden kann. Fällt die Bestellung später aus, etwa weil das Restaurant storniert oder die Lieferung nicht erfolgt, blieb dieses Geld nach bisheriger Regelung oft beim Anbieter oder in der Kasse des Bestellsystems. Die Verbraucherschützer argumentierten, dass eine solche Pauschalregelung den Zweck der zusätzlichen Zahlung konterkariert: Trinkgeld ist eine Gegenleistung für tatsächlich erbrachte Zustellleistungen.
Das Gericht folgte dieser Argumentation und befand, dass die entsprechende Klausel Kundinnen und Kunden unangemessen benachteiligt. Damit ist die Formulierung künftig nicht mehr zulässig, sobald die Entscheidung endgültig ist. Lieferando darf die beanstandete Regelung nicht weiterverwenden und muss seine AGB entsprechend anpassen.
Keine automatische Rückzahlung für vergangene Fälle
Für Betroffene hat das Urteil allerdings nur begrenzte Sofortwirkung: Das Kammergericht verpflichtet den Dienst nicht, bereits einbehaltene Trinkgelder von sich aus zu erstatten. Wer in der Vergangenheit nach einer stornierten Bestellung sein Trinkgeld nicht zurückbekommen hat, erhält es daher nicht automatisch aufgrund der Entscheidung. Verbraucherinnen und Verbraucher werden daher angeraten, bei nicht erfolgter Lieferung den Kundendienst zu kontaktieren und eine individuelle Erstattung einzufordern.
Was Kundinnen und Kunden jetzt tun sollten
- Rechnungen und Bestellbestätigungen aufbewahren und Stornierungsnachweise sichern.
- Den Support des Bestellportals schriftlich kontaktieren und Erstattung des Trinkgelds verlangen.
- Bei Ablehnung oder fehlender Reaktion die Verbraucherzentrale oder eine Rechtsberatung einschalten.
Das Urteil stärkt die Position von Verbraucherinnen und Verbrauchern im digitalen Lieferservicemarkt. Es signalisiert, dass vorab geleistete Zahlungen an eine tatsächlich erbrachte Leistung gebunden sind und nicht pauschal als nicht erstattungsfähig erklärt werden dürfen. Ob und wie die Plattformen künftig die Abläufe ändern, bleibt abzuwarten; Nutzerinnen und Nutzer sollten jedoch wissen, dass ihre Ansprüche juristisch gestützt sind.