Kammergericht Berlin kippt Klausel: Vorab-Trinkgeld muss bei Stornierung erstattbar sein
Gericht erklärt Vorab-Trinkgeld-Klausel fur unwirksam
Das Kammergericht Berlin hat einer weit verbreiteten Praxis bei Online-Lieferdiensten einen Riegel vorgeschoben. Eine Klausel in den AGB der Betreiberin von Lieferando, die vorab gegebenes Trinkgeld bei Stornierung nicht zuruckgeben wollte, ist nach Auffassung der Richter missbrauchlich und damit unwirksam.
Hintergrund des Verfahrens war eine Regelung, nach der Trinkgeld nicht erstattet werden konnen, selbst wenn die Bestellung storniert wurde und kein Essen geliefert worden ist. Damit habe das Unternehmen einseitig eigene Interessen auf Kosten der Kunden durchgesetzt, befanden die Richter. Die Klausel lasse sich so verstehen, dass eine Ruckzahlung grundsatzlich ausgeschlossen werde - selbst bei einem kompletten Lieferausfall.
Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband vzbv. Susanne Einsiedler aus dem vzbv-Rechtsteam betonte, dass Vorab-Trinkgeld die erwartete Leistung honorieren solle. «Wird die Lieferung durch den Lieferdienst storniert, ist es unfair und nicht zu rechtfertigen, das Trinkgeld einzubehalten», sagte sie.
- Rechtsfolge: Die beanstandete Klausel ist unwirksam. Sollte das Urteil rechtskraftig werden, droht bei Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250000 Euro.
- Praxisfrage: Das Urteil sorgt nicht automatisch fur Erstattungen fruher einbehaltener Trinkgelder. Betroffene Kundinnen und Kunden mussen sich gegebenenfalls selbst um eine Rueckerstattung bemuhen.
- Unternehmensreaktion: Ein Sprecher von Lieferando teilte mit, dass die Klausel nicht mehr Teil der AGB sei und seit Maerz 2026 bei Stornierungen das Trinkgeld automatisch erstattet werde.
Das Urteil setzt ein deutliches Signal zugunsten der Verbraucherrechte. Es macht klar, dass Vorauszahlungen fur nicht erbrachte Leistungen nicht ohne Weiteres beim Anbieter verbleiben durfen und schafft Rechtssicherheit fur Kundinnen und Kunden in Deutschland.